Hinweise zur Gewerbesteuer


Verarbeitung Erträge nach dem InvStG

Mit dem VZ 2020 wurde die Zeile 34a in der GewSt 1 A hinzugefügt. Hier sind für Zwecke der Abbildung des § 7 Satz 4 GewStG nach §§ 20, 42 und 43 InvStG abzuziehende steuerfreie Erträge (bzw. hinzuzurechnende Beträge) zu erfassen. Somit ist die Zeile 34a als Erweiterung der Zeile 34 GewSt 1 A zu sehen. Die Abfrage der Teilfreistellungen nach dem InvStG erfolgt somit für Mitunternehmerschaften gesondert.

Die Berechnung der steuerfreien Erträge erfolgt automatisch mit Hilfe der Eingaben im Dialog (Spezial-)Investmenterträge sowie der Beteiligungsstruktur in den Basisdaten. Die steuerfreien Erträge werden getrennt für Körperschaften (Zeile 34a.1), natürliche Personen - Anteil im Betriebsvermögen (Zeile 34a.2), sowie natürliche Personen - Anteil im Privatvermögen (Zeile 34a.3) berechnet. Eine manuelle Korrektur der berechneten Werte ist über die Zeile 34a.4 möglich. Bei der elektronischen Übermittlung wird nur die Summe der Zeile 34a an die Finanzverwaltung übermittelt. Die GTC-internen Zeilen werden beim elektronischen Versand nicht berücksichtigt.

Förderung der Elektromobilität

Für Zwecke der Abbildung der angepassten Hinzurechnungssätze für Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit der Elektromobilität wurde seitens der Finanzverwaltung in der GewSt 1 A die Zeile 44a hinzugefügt. Hier sind die entsprechenden Aufwendungen getrennt von den übrigen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu erfassen.

Die Eingabe erfolgt zu 100%, die Hinzurechnung in Höhe von 10% erfolgt sodann automatisch.

Sofern ein zweites Wirtschaftsjahr im Erhebungszeitraum endet, sind die entsprechenden Beträge in der Zeile 51a GewSt 1 A gesondert zu erfassen.

Die Zeilen können mit Hilfe der folgenden technischen IDs importiert werden:

  • Zeile 44a: 2020.003006
  • Zeile 51a: 2020.003007

Korrekturbeträge Organschaft

Bei der Berechnung der Korrekturposten (Zeile 85 bis 87 GewSt 1 A) für Zwecke der Berechnung des Gewerbeertrags auf Ebene des Organträgers wurden seitens der Finanzverwaltung klarstellend die folgenden Sachverhalte zusätzlich aufgenommen:

  • § 12 Abs. 2 UmwStG
  • § 34c Abs. 3 EStG

Die automatische Berechnung der Korrekturposten ist um die oben genannten Sachverhalte erweitert worden. Die Werte werden anhand der Angaben auf der Anlage GK (Zeile 70g und 70h) sowie auf der Anlage AESt berechnet.