Jahreserklärung - nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten
In der Jahreserklärung müssen zusätzlich Infofelder befüllt werden. Für das Feld 133 in Zeile 22 gibt es dabei eine Besonderheit:
Die Steuer wurde nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG; falls ja, bitte eine „1“ eintragen) oder nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG; falls ja, bitte eine „2“ eintragen) berechnet. Erstreckt sich die Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 oder § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG) bitte eine „3“ eintragen.
Handlungsempfehlung
Die Informationen für dieses Feld muss in den [Stammdaten]→ [Gesellschaften] in der entsprechenden Gesellschaft unter [Melderelevante Daten]→ [Art der Steuerberechnung] fest hinterlegt werden.